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News zum Coronavirus

Neues IFSG verabschiedet - 3G-Regel am Arbeitsplatz entfällt

Bundestag und Bundesrat haben ein neues Infektionsschutzgesetz verabschiedet. Für die Betriebe wichtig: Die 3G-Regel am Arbeitsplatz fällt ab dem 20. März 2022 weg.

Die Politik rang in den letzten Tagen um eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) zum 20. März. Diese wurde nun heute vom Bundestag beschlossen.  

Für die Betriebe wichtige Folgen:  

  • Die 3G-Regel am Arbeitsplatz fällt für die Betriebe ab 20. März 2022 weg. Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter dann nicht mehr nach einem Nachweis über ihren Impf- oder Genesenenstatus fragen.  

  • Mit Ablauf des 19. März 2022 endet die Geltungsdauer der bisherigen Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Damit fällt auch die bisherige bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Abstandsgebote und Maskenpflicht im Einzelhandel ab 20. März weg. Diese endet damit auch für die Kunden von Bäckereien.  Betrieben, die die Einhaltung des Abstandsgebotes und das Tragen von Masken durch Kunden über den gesetzlichen Rahmen hinaus auch nach dem 19. März für erforderlich halten, bleibt es aber weiterhin möglich, dies den Kunden für ihre Verkaufsstellen vorzugeben.  

  • Achtung: Mehrere Bundesländer haben im Hinblick auf den aktuellen Anstieg der Corona-Fallzahlen eine Übergangsregelung genutzt, um viele der auf Landesebene geltenden Infektionsschutzmaßnahmen noch bis Ende März oder Anfang April aufrechterhalten zu können. Bitte lesen Sie hierzu die Informationen Ihres Landesinnungsverbandes. 

  • Für sogenannte „Hotspot“-Gebiete können die Bundesländer nach dem neuen IFSG weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen (etwa Maskenpflicht und Abstandsgebot). Als „Hotspot“ gelten Gebiete, in denen „die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht“. Eine solche Lage soll dann gegeben sein, wenn sich eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder die Infektionszahlen stark steigen und zugleich eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht. Ein „Hotspot“ kann in einem Stadtteil gegeben sein, aber auch ein Kreis oder ein ganzes Bundesland sein. Voraussetzung ist aber, dass das Landesparlament des jeweiligen Bundeslandes für das jeweilige Gebiet durch einen Beschluss feststellt, dass die Voraussetzungen für die Hotspot-Regelung erfüllt sind. Beschließt ein Landesparlament die Anwendung der „Hotspot“-Regelung, kann das Bundesland zum Beispiel wieder Maskenpflichten für den Einzelhandel – und auch für Kunden von Bäckereien - vorgeben und Abstandsgebote wieder einführen. Außerdem können dann z.B. Zugangsvorschriften wie die 2G- oder 3G-Regel wieder eingeführt werden und Besucher verpflichtet werden, beim Betreten von Einrichtungen wieder einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.